Auf Grund zahlreicher Nachfragen über die Möglichkeiten auf Beurlaubung für ein Kind vom Unterricht in der Schule, möchten ich noch mal auf folgenden Sachverhalt hinweisen:
Ab dem 15.6. findet in den Grundschulen wieder Regelunterricht und den vom Schulministerium festgelegten infektionsschutzrechtliche Rahmenbedingungen statt.
Es besteht eine Schulpflicht!
Hierzu verweise ich auf die 23. Schulmail zum Umgang mit dem Coronavirus des Schulministeriums vom 5. Juni 2020.
„ Teilnahme am Unterricht bei erweitertem Schulbetrieb
Auch unter den Einschränkungen der Corona-Pandemie sind alle Schülerinnen und Schüler grundsätzlich verpflichtet, am Präsenzunterricht teilzunehmen. Aus Anlass einer Erweiterung des Präsenzunterrichts ist noch einmal auf Folgendes hinzuweisen:
Die Erziehungsberechtigten müssen darauf achten, dass die Kinder vor dem Schulbesuch keine der bekannten Symptome einer Covid-19-Erkrankung aufweisen.
Sofern Schülerinnen und Schüler eine Corona-relevante Vorerkrankung haben oder mit Angehörigen mit entsprechenden Vorerkrankungen in häuslicher Gemeinschaft leben, entfällt die Pflicht zur Teilnahme am Präsenzunterricht bis zum Ende des Schuljahres 2019/2020. Es gelten – wie bisher schon – die Bestimmungen über Erkrankungen (§ 43 Absatz 2 Schulgesetz NRW). Die Eltern entscheiden, ob für ihr Kind eine gesundheitliche Gefährdung durch den Schulbesuch entstehen könnte – die Rücksprache mit einer Ärztin oder einem Arzt wird angeraten. In diesem Fall benachrichtigen die Eltern unverzüglich die Schule und teilen schriftlich mit, dass aufgrund einer Vorerkrankung eine gesundheitliche Gefährdung durch die Teilnahme am Präsenzunterricht bei ihrem Kind möglich ist. In Zweifelsfällen kann die Schule von den Eltern ein ärztliches Attest verlangen und ein schulärztliches oder amtsärztliches Gutachten einholen.
Sofern eine Schülerin oder ein Schüler mit einem Angehörigen – insbesondere Eltern, Geschwister – in häuslicher Gemeinschaft lebt und bei diesem Angehörigen eine Corona-relevante Vorerkrankung besteht, entfällt die Pflicht zur Teilnahme am Präsenzunterricht, wenn ein ärztliches Attest des betreffenden Angehörigen vorgelegt wird, aus dem sich die Corona-relevante Vorerkrankung ergibt.“
Beurlaubungsanträge haben ausschließlich an die Schulleitung unter Beifügung des ärztlichen Attest zu erfolgen.
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte frühzeitig ans Sekretariat.
L. Hassel, Schulleiter